Wie umgehen mit religiösen Vorschriften bei Mitarbeiter/innen islamischen Glaubens?
IV NÖ und Österreichischer Integrationsfonds (ÖIF) informieren über Fragen und Herausforderungen, die sich in Zusammenhang mit der Beschäftigung muslimischer Mitarbeiter/innen stellen.Muslimische Mitarbeiter/innen sind mit einer Reihe von Glaubensvorschriften konfrontiert, die mitunter im Spannungsverhältnis zu aktuellen arbeitsrechtlichen Vorschriften stehen. Gleichzeitig herrscht das verfassungs- und grundrechtlich geschützte Recht auf freie Religionsausübung, das auch im Unternehmen zu beachten ist. Mit der Publikation „Anregungen für den interkulturellen Dialog im Unternehmen - der Islam" (siehe Downloadlink) greifen ÖIF und IV dieses Thema im Bereich innerbetriebliches Diversitätsmanagement auf und informieren über Glaubensvorschriften des Islam sowie über Möglichkeiten, religiöse Verpflichtungen mit bestehenden arbeitsrechtlichen Grundsätzen in Einklang zu bringen.
„Wirtschaftliche Freiheit von Unternehmen und Religionsfreiheit sind kein Widerspruch, es bedarf allerdings mitunter Zugeständnissen von beiden Seiten, etwa wenn es um die Vereinbarung von Kleidungsvorschriften oder die Festlegung von Arbeitszeiten geht", betont Michaela Roither, Geschäftsführerin der IV Niederösterreich.
„Um auf die religiösen Pflichten muslimischer Mitarbeiter/innen Rücksicht nehmen zu können sind Kenntnisse über die islamische Kultur, aber auch Wissen um Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer notwendig", betont Alexander Janda, Geschäftsführer des Österreichischen Integrationsfonds. „Mit einer umfangreichen Publikation zum Thema Islam in Österreich, aber auch mit der vorliegenden, kurzen Übersicht für Unternehmen erfüllt der ÖIF seinen Anspruch, Wissensvermittler und Integrationsdienstleister zu sein" so Janda.
Beispiel: Gebetspflicht in der Arbeitszeit
Der Islam schreibt Gläubigen fünf Gebete vor, die über den Tag verteilt abzuhalten sind. Am Freitag ist das gemeinschaftliche Gebet vorgesehen. Gebete sind in Richtung Mekka zu führen, während des Gebets soll Geschlechtertrennung herrschen. Für Unternehmer/innen heißt das: Arbeitnehmer/innen ist die für die Ausübung religiöser Pflichte notwendige Freizeit zu gewähren, wenn die Freistellung von der Arbeit mit den Erfordernissen des Betriebes vereinbar ist. Eine Pflicht des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin zur Bereitstellung von Gebetsräumlichkeiten oder zur Ermöglichung der Religionsausübung während der Arbeitszeit ist jedoch nicht vorgesehen.
Statistische Daten zum Islam in Österreich
In Österreich leben insgesamt etwa eine halbe Million Menschen islamischen Glaubens, das entspricht Prozent der Bevölkerung. Die Hälfte der in Österreich lebenden Bevölkerung islamischen Glaubens besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Die größte Gruppe der muslimischen Bevölkerung stellen türkische Staatsangehörige, gefolgt von Personen aus Bosnien und Herzegowina dar.
Der Österreichische Integrationsfonds (ÖIF)
Ziel des ÖIF ist die sprachliche, berufliche und gesellschaftliche Integration von Migrant/innen, Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten auf Basis ihrer Rechte und Pflichten in Österreich. Zugleich informiert der ÖIF die Mehrheitsgesellschaft sachlich über Fakten und Hintergründe zu den Themen Integration und Migration. An fünf Standorten in ganz Österreich bietet der ÖIF Information und Beratung, organisiert Integrationsprojekte und unterstützt die Umsetzung des Nationalen Aktionsplans für Integration.


